Das gewerbsmässige Zurverfügungstellen von Wohnmobilstellplätzen (und ähnlichen Einrichtungen) ist grundsätzlich baubewilligungspflichtig.

Direktion für Inneres und Justiz
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)
Abteilung Bauen
bauen.agr@be.ch
Newsletter Nr. 25. vom 1. Oktober 2020
3.1 Wohnmobilstellplätze und andere touristische Angebote
Coronabedingt sind neue Wohnmobilstellplätze entstanden. Die Gemeinden haben den rechtmässigen Zustand zu prüfen und wo nötig herzustellen. Es gelten folgende baurechtlichen Bestimmungen.
Baubewilligungspflicht
Das gewerbsmässige Zurverfügungstellen von Wohnmobilstellplätzen (und ähnlichen Einrichtungen) ist grundsätzlich baubewilligungspflichtig, da sie nach Art. 7 Baubewilligungsdekret (BewD) den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ein Stellplatz in der Landwirtschaftszone kann einzig zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe als sogenannter nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb nach Artikel 24b Raumplanungsgesetz (RP G) und Artikel 40 Absatz 3 Raumplanungsverordnung (RPV) bewilligt werden. Die Voraussetzungen sind
- Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) mit 1.0 Standardarbeitskraft (SAK) oder nach Art. 5 Bst. a BGBB mit 0,6 SAK im Berggebiet bzw. 0.85 SAK im Talgebiet).
- Der Nebenbetrieb darf nur vom Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin geführt werden .
- Der Nebenbetrieb muss den gleichen Anforderungen genügen wie ein Betrieb in der Bauzone .
- Der Nebenbetrieb muss innerhalb des Hofbereiches liegen und bildet mit diesem eine Einheit. Der Hofcharakter muss gewahrt bleiben .
- Die Bewirtschaftung des eigentlichen landwirtschaftlichen Gewerbes darf mit dem Nebenbetrieb nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet werden.
- In bestimmten Fällen ist eine gastgewerbliche Bewilligung notwendig (Besenbeiz).
In einem Betriebskonzept muss der enge sachliche Zusammenhang zur Landwirtschaft (z.B. Verkäufe ab Hof, Bauernhofolympiade, Schlafen im Stroh usw.) aufgezeigt werden. Aufzuzeigen sind:
Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Gewerbes
- Familienangehörige, Arbeitskräfte
- Beschreibung des Betriebs
- Nebenbeschäftigung und Nebeneinkommen
Strategie des Unternehmens
- Betriebsentwicklung
- Angebot an Produkten
- Angebot an Dienstleistungen
Geplantes Bauvorhaben
- Beschreibung des Vorhabens, Finanzbedarf, Marketingmassnahmen, zeitlicher Aufwand für den Nebenbetrieb (Stunden pro Woche)
- Zwingender Beschrieb des landwirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Angebot (z.B. Produkteverkauf ab Hof, Morgenessen auf dem Bauernhof usw.)
- Wer wird den Nebenbetrieb betreiben (Betriebsleiter/in, Lebenspartner/in, andere Person)?
Auswirkungen auf den Betrieb
- Ist mit dem Nebenbetrieb eine Betriebsumstellung verbunden, und wenn ja, welche?
- Nutzen für das Unternehmen?
- Auswirkungen auf die Familie, die Arbeitskräfte
Folgen bei einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24b RPG
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb durch das AGR und die Erteilung der Baubewilligung durch die Behörden hat für die Gesuchstellenden zusätzliche Folgen.
Diese sind:
- Der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe ist im Grundbuch anzumerken.
- Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb ist Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes und untersteht dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 58 – 60 BGBB.
- Die Bewilligung für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb entfällt, wenn die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Sonderfall bei temporären Betriebszentren (z.B. Alpbetrieben)
Hier sind nur gastwirtschaftliche Nebenbetriebe wie die Bewirtung und Beherbergung zulässig. Anbauten oder Fahrnisbauten, desgleichen Wohnmobile, Wohnanhänger, Zelte usw. sind in jedem Fall ausgeschlossen. Genutzt werden dürfen nur bestehende Bauten. Zudem beschränkt sich die Betriebszeit auf diejenige Zeit, in welcher die Tiere auf der Alp gehalten werden
27.11.2020